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Wer ab dem 1.
Dezember 2005 erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder der
Kategorie B (Personenwagen) stellt, erhält den Führerausweis nach bestandener Prüfung für drei
Jahre nur auf Probe. Erst nach dem Besuch einer Weiterausbildung wird der Ausweis danach unbefristet
abgegeben. Der Bundesrat hat heute die für die Umsetzung in den Kantonen notwendigen Ausführungsbestimmungen
zur SVG-Revision vom 14.12.2001 verabschiedet. Lernfahrende erhalten den Führerausweis
nach bestandener praktischer Prüfung nur noch auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Wer den
unbefristeten Führerausweis erwerben will, muss die vorgeschriebene Weiterausbildung absolvieren
und untersteht während der Probezeit einem verschärften Sanktionsregime.
Strenge Administrativmassnahmen nach Widerhandlungen während der Probezeit
Bei einem Entzug des Führerausweises wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Die zweite
Widerhandlung, die einen Entzug nach sich zieht, führt zur Annullierung der Fahrberechtigung. Wer
danach noch Motorfahrzeuge lenken will, muss ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen.
Darüber hinaus ist den üblichen Unterlagen ein verkehrspsychologisches Gutachten einer behördlich
anerkannten Stelle beizulegen, das die Fahreignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist. Ein
neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung ausgestellt werden.
Obligatorische Weiterausbildung
Insbesondere jugendliche Neulenkende sind im Strassenverkehr weniger wegen mangelnder Fahrtechnik
als wegen Selbstüberschätzung und erhöhter Risikobereitschaft gefährdet. Die Weiterausbildung
ist daher weder als Fahrausbildung unter Anleitung eines Fahrlehrers noch als Instruktion mit Übungen
zur Fahrtechnik konzipiert. Die Kursteilnehmenden sollen nicht lernen, wie man Grenzsituationen mit
bestimmten Fahrtechniken bewältigen kann, sondern wie man sie von vornherein vermeidet. Zudem soll
das umweltschonende und partnerschaftliche Fahren weiter entwickelt werden. Die
Weiterausbildungskurse werden im Gruppenunterricht von speziell ausgebildeten Moderatoren durchgeführt.
Sie müssen bei einem kantonal anerkannten Kursveranstalter besucht werden. Die Weiterausbildung
dauert 16 Stunden und wird auf zwei Kurstage aufgeteilt. Die Kursgebühr dürfte sich im Rahmen des
Gegenwertes von acht Fahrstunden bei einem Fahrlehrer bewegen.
Erster Kurstag innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Führerausweises
Am ersten Kurstag werden das Bewusstsein der Kursteilnehmenden für die eigenen Fähigkeiten und der
Umgang mit Risiken thematisiert. Mittels Unfallanalysen werden einerseits verschiedene
Unfallursachen, andererseits aber auch die straf- und massnahmerechtlichen, finanziellen und
sozialen Folgen aufgearbeitet. Die Kursteilnehmenden sollen zudem auf einem für den übrigen
Strassenverkehr nicht zugänglichen Platz gefahrlos erkennen und erleben, warum sie nicht in gefährliche
Verkehrssituationen geraten sollen und wie sie diese vermeiden können. Der erste Kurstag soll
innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe besucht werden. Zu diesem
Zeitpunkt ist erwiesenermassen die Unfallhäufigkeit der Neulenkenden besonders hoch.
Feedbackfahrt zur Verbesserung der Selbsteinschätzung
Am zweiten Kurstag absolvieren alle Kursteilnehmenden eine so genannte Feedbackfahrt, auf der sie
vom Moderator und weiteren Kursteilnehmenden begleitet werden. Im Anschluss daran geben die
mitfahrenden Kursteilnehmenden dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin Rückmeldungen zum
Fahrstil. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin wird so in die Lage versetzt, kritische Äusserungen
von meist Gleichaltrigen mit dem Selbstbild zu vergleichen. Dadurch wird die Bereitschaft erhöht,
die Fremd- und die Selbsteinschätzung in Einklang zu bringen. Am zweiten Kurstag vertiefen die
Kursteilnehmenden zudem die Kenntnisse über umweltschonendes und energiesparendes Fahren, die sie
in der ersten Ausbildungsphase erworben haben.
Folgen bei Nichtabsolvierung der obligatorischen Weiterausbildung
Die Weiterausbildung muss grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Probezeit absolviert werden.
Ausnahmsweise - beispielsweise wegen Krankheit - kann sie in einer Nachfrist von drei Monaten
nachgeholt werden. Wer die Weiterausbildung auch während der Nachfrist nicht absolviert, erhält
keinen unbefristeten Führerausweis. Personen, die danach Motorfahrzeuge führen wollen, müssen
wieder ein Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Wer die Weiterausbildung nicht absolviert und
nach dem Ablauf des Führerausweises auf Probe ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Fahrens ohne Führerausweis
bestraft. Zudem ist die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises während mindestens sechs Monaten
nach der Widerhandlung ausgeschlossen.
Erhöhung der Verkehrssicherheit
Die 20- bis 24-jährigen Lenker und Lenkerinnen sind statistisch öfter an Verkehrsunfällen
beteiligt als ältere Verkehrsteilnehmende. Bei den 18- bis 24-Jährigen bilden Verkehrsunfälle
sogar die häufigste Todesursache. Die verschärften Bedingungen für den Erwerb des unbefristeten Führerausweises
werden einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Verkehrsunfälle von jugendlichen Neulenkenden
leisten.
UVEK
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr Energie, Kommunikation
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